Satzung
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Verband kinderreicher Familien Deutschland“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Verbands ist die Förderung, der Schutz und die Unterstützung kinderreicher Familien in Deutschland.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. In der Öffentlichkeit soll sich die Wahrnehmung kinderreicher Familien verbessern und ihre Leistung zur Entwicklung der Gesellschaft Anerkennung finden.
2. Die Schaffung von Familiengemeinschaften und gegenseitige Hilfeleistung.
3. Förderung von Maßnahmen, um die Stabilität kinderreicher Familien zu stärken. Förderung in der Kindererziehung im Sinne der Subsidiarität; Bereitstellung von Informationen zur Erziehung, Bildung und Werteorientierung.
4. Zusammenarbeit mit der Wirtschaft im Sinne der sozialen Verantwortung zur besonderen Förderung kinderreicher Familien.
5. Förderung der wissenschaftlichen Forschung über kinderreiche Familien.
6. Internationale Zusammenarbeit mit europäischen Verbänden mit gleichgerichteter Zielsetzung.

(4) Zur Zweckerreichung will der Verband seine Positionen auch gegenüber dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie der Europäischen Union und allen Institutionen der Familien- und Sozialpolitik vertreten.

(5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erreichung seines Zwecks kann der Verband auch als Förderverein gemäß § 58 AO tätig werden.

(6) Der Verband ist politisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Mittel

(1) Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verband durch:

a. Mitgliedsbeiträge
b. Freiwillige Mitgliedsbeiträge
c. Spenden  
d. Öffentliche Mittel
e. Stiftungen
f. sonstige Erträge (z.B. Strafgelder)

(2) Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt und in seiner gesonderten Beitragsordnung festgehalten.

§ 4 Zweckbindung

(1) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Gliederung

Der Bundesverband gliedert sich in Landesverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bei Bedarf können in den Landesverbänden Kreis- und Bezirksvereine oder andere kleinere Einheiten gebildet werden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbands kinderreicher Familien Deutschland e.V. (ordentlich/außerordentlich) kann jede natürliche Person werden, welche die Zwecke und Ziele des Verbands anerkennt und zu fördern beabsichtigt.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden, in deren Haushalt dauerhaft drei oder mehr Kinder leben oder lebten. Ausbildungsbedingte Veränderungen des Wohnsitzes bleiben außer Betracht.

(3) Außerhalb der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 besteht eine außerordentliche Mitgliedschaft (Fördermitglieder).

(4) Mitglieder des Verbandes können auch juristische Personen, Organisationen und Verbände wer-den, welche die Zwecke und Ziele des Verbands anerkennen und zu fördern beabsichtigen (korporative Mitgliedschaft). Die Rechte und Pflichten der korporativen Mitgliedschaft sind in § 10 geregelt.

§ 7 Aufnahme

(1) Das Aufnahmegesuch ist per Textform (§ 126b BGB) an den Bundes- oder Landesverband zu richten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand des Bundesverbandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (natürliche Personen) bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (juristische Personen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine an den Geschäftsführenden Vorstand zu richtende Erklärung in Textform. Die Mitgliedschaft erlischt mit Wirkung zum Ende des auf den Zugang der Austrittserklärung folgenden Monats.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines schweren Verstoßes gegen die Pflichten der Mitglieder schuldig gemacht hat. Das Ausschlussverfahren regelt eine gesonderte Ausschlussordnung.

(4) Die korporative Mitgliedschaft kann mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Vorstand des Verbandes von beiden Seiten beendet werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Gesetz, aus dieser Satzung und aus den aufgrund dieser Satzung beschlossenen Verbandsregeln.

(2) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung, die übrigen Verbandsregeln und die jeweils gültige Beitragsordnung als für sich verbindlich an. Je Familie im Sinne des § 6 Abs. 2 fällt nur ein einziger Mitgliedsbeitrag an.

(3) Bei allen Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Bundesverbandes für Fragen der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich.

(4) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Alle ordentlichen Mitglieder können in die Organe des Verbandes und seiner Gliederung gewählt werden, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen. Jeder Familie im Sinne des § 6 Abs. 2 kommt bei allen Entscheidungen nur eine einzige Stimme zu. Über die Ausübung des Stimmrechts soll vorab innerhalb der Familie befunden werden (interner Stimmbeschluss). Die Wirksamkeit einer von einem ordentlichen Mitglied gegenüber dem Verein abgegebene Stimme ist unabhängig vom Vorliegen eines internen Stimmbeschlusses und unabhängig davon, ob die Erklärung einem internen Stimmbeschluss entspricht oder hiervon abweicht.

(5) Außerordentliche Mitglieder sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht auf der Hauptversammlung.

(6) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können von den Vorständen auf Bundes- und Landesebene kooptiert werden. Das kooptierte Mitglied ist – unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 5 – bei allen vom Vorstand geregelten Angelegenheiten antrags- und stimmberechtigt.

(7) Mit Abgabe der Austrittserklärung erlischt jedes Mandat im Verband kinderreicher Familien Deutschland e. V.

§ 10 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder

Die Mitwirkung der korporativen Mitglieder in den in dieser Satzung vorgesehenen Organen wird wie folgt geregelt:

a) Jedes korporative Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Delegierten in die Hauptversammlung.
b) Die Übernahme eines Mandats scheidet aus.

§ 11 Organe

Die Organe des Verbands sind: der Geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand, die Hauptversammlung.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand / Vertretungsvorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei oder drei Beisitzern. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Geschäftsführenden Vorstand zu kooptieren.

(2) Der Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Beide sind zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Verbands jeweils allein berechtigt.

(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die Beisitzer werden von der ordentlichen Hauptversammlung in geheimer Wahl alle vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Verbandes, die in der ordentlichen Hauptversammlung von Stimmberechtigten schriftlich vorgeschlagen werden. Das Wahlergebnis ist über die Website des Verbandes bekannt zu machen.
Die jeweiligen Mandatsträger bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer wirksamen Nach-/Neuwahl geschäftsführend im Amt.

(4) Scheidet während der Wahldauer der Vorsitzende aus, so tritt der Stellvertreter an seine Stelle. Die Wahl eines neuen Vorsitzenden für den Rest der Wahldauer findet in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung statt. Scheidet der Stellvertreter aus, so beschließt die nächste ordentliche Hauptversammlung, welcher Beisitzer das Amt des Stellvertreters für den Rest der Wahldauer versehen soll. Für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung hat der Gesamtvorstand zu bestimmen, welcher Beisitzer das Amt des Stellvertreters versehen soll.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss, und zwar in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren). Als Sitzung zählt auch die Durchführung von Telefonkonferenzen oder der Austausch über andere digitale Medien (z.B. Skype). Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes widerspricht.

(6) Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands werden vom Vorsitzenden des Verbandes oder gegebenenfalls von seinem Stellvertreter einberufen. Abstimmungen des Geschäftsführenden Vorstands werden vom Vorsitzenden des Verbandes oder gegebenenfalls von seinem Stellvertreter eingeleitet. Die Aufnahme von Beschluss- und Verfahrensanträgen, sowie von Diskussions- und Informationsthemen in die Tagesordnung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden möglich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) Der Geschäftsführende Vorstand ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Sitzungsbeschlüsse erfordern die Stimmenmehrheit der anwesenden/teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Umlaufbeschlüsse erfordern die Stimmenmehrheit der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, über die Erstattung von Aufwendungsersatz zu beschließen.

(9) Ein besonders verdienter ehemaliger Vorsitzender des Verbandes kann durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Er ist rede- und antrags-, aber nicht stimmberechtigt.

(10) Eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes ist nicht vorgeschrieben. Soweit Zahlungen erfolgen (Vergütungen, Aufwendungsersatz), dürfen diese nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Das Nähere regeln die vom Gesamtvorstand beschlossenen Kosten- und Finanzordnungen.

§ 13 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für die Grundsätze der Verbandspolitik. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands, den Vorsitzenden der Landesverbände und den Vorsitzenden der Arbeitskreise. Ist der Vorsitzende eines Landesverbandes verhindert oder bereits Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Scheidet während der Wahldauer der Vorsitzende eines Landesverbandes aus, so tritt an seine Stelle im Gesamtvorstand sein Stellvertreter im Landesverband.

(4) Den Vorsitz im Gesamtvorstand führt der Vorsitzende des Verbands bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Aufnahme von Beschluss- und Verfahrensanträgen, sowie von Diskussions- und Informationsthemen in die Tagesordnung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden möglich.

(6) Der Gesamtvorstand beschließt über den Ort der ordentlichen Hauptversammlung, ferner über eine einheitliche Wahlordnung der Landesverbände.

(7) Der Gesamtvorstand wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorsitzenden des Verbandes einberufen bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die Einberufung muss erfolgen, wenn der Geschäftsführende Vorstand es be-schließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes es unter Angabe der Gründe beantragen.

(8) Der Geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

(9) Eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist nicht vorgeschrieben. Soweit Zahlungen erfolgen (Vergütungen, Aufwendungsersatz), dürfen diese nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Das Nähere regeln die vom Gesamtvorstand beschlossenen Kosten- und Finanzordnungen.

§ 14 Arbeitskreise

Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitskreise einsetzen. Die Anerkennung beschließt die Hauptversammlung. Bis zum Beschluss durch die Hauptversammlung kann der Gesamtvorstand einen Arbeitskreis vorläufig anerkennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.  

§ 15 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den geborenen und gewählten Delegierten der Landesverbände und den von den korporativen Mitgliedern entsandten stimmberechtigten Vertretern (§ 10 Abs. 1a). Geborene Delegierte sind die Vorsitzenden der Landesverbände. Auf je 50 Mitglieder eines Landesverbands entfällt ein Delegierter, auf jeden Landesverband mindestens ein Delegierter. Überschreitet darüber hinaus die Mitgliederzahl die halbe Richtzahl, so entfällt auf den betreffenden Landesverband ein weiterer Delegierter. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 31. Dezember des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. Die Wahl von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes zu Delegierten ist zulässig.

(2) An der Hauptversammlung können alle Verbandsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind die von den Landesverbänden gemeldeten und vom Bundesverband akkreditierten Delegierten und der Geschäftsführende Vorstand. Eine Übertragung von Stimmen auf andere ist unzulässig. Das Stimmrecht entfällt in eigener Sache.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Aufnahme von Beschluss- und Verfahrensanträgen, sowie von Diskussions- und Informationsthemen in die Tagesordnung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden möglich. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(4) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Verbandes – bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – einberufen und geleitet. Die Ladung der Delegierten hat zwei Wochen vor der Versammlung – unter Angabe der Tagesordnung – schriftlich oder per E-Mail oder über die Website zu erfolgen. In der Hauptversammlung können mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Delegierten weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, Veränderungen des Mitgliedsbeitrages oder Auflösung des Verbandes.

(5) Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen: a) die Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen aus dem Aufgabenbereich des Verbandes. b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Wahl des Finanzausschusses nach § 16. c) die Genehmigung der Abrechnung des Haushalts- und Finanzplanes des abgelaufenen Jahres sowie des Haushaltsplanes für das Folgejahr. d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. e) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.

(6) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn sie vom Geschäftsführenden Vorstand oder vom Gesamtvorstand beschlossen oder von mindestens der Hälfte der Landesverbände schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beantragt wird. Der Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten.

(7) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll ist von dem die Hauptversammlung leitenden Vorsitzenden des Verbandes oder dem Stellvertreter, dem Protokollführer sowie einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 16 Organisation der Landesverbände

(1) Die Landesverbände arbeiten auf der Grundlage dieser Satzung und der einheitlichen Wahlordnung.

(2) In der untersten Stufe der Gliederungen sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. In den höheren Gliederungen werden die Befugnisse der Mitglieder durch Delegierte wahrgenommen.

(3) Die Delegiertenversammlungen der Landesverbände wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl die in die Hauptversammlung und in den Gesamtvorstand zu entsendenden Delegierten und je einen Stellvertreter pro Delegierten. Bei der Wahl der Stellvertreter ist festzulegen, in welcher Reihenfolge diese die Delegierten im Falle der Verhinderung vertreten. Eine Vertretung ist nur durch gewählte Delegierte möglich.

(4) Die Übertragung des Mandates eines Delegierten auf einen Stellvertreter für eine ein- oder mehr-tägige Sitzung des Gesamtvorstandes oder der Hauptversammlung ist möglich. Bei mehrtägigen Sitzungen kann die Stellvertretung auf mehrere Delegierte aufgeteilt werden. Die Übertragung kann jeweils nur für einen Sitzungstag erfolgen, sie muss dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn angezeigt werden. Die Übertragung des Mandats kann danach nicht widerrufen werden.

(5) Der Vorsitzende des Landesverbands, der Stellvertreter des Landesvorsitzenden und die Beisitzer im Landesvorstand werden in einer Landeshauptversammlung aller Mitglieder des jeweiligen Landesverbands in geheimer Wahl alle vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Landesverbands, die spätestens in der Landeshauptversammlung von einem Stimmberechtigten schriftlich vorgeschlagen werden. Das Wahlergebnis ist über die Website des Verbandes bekannt zu machen. Der Landesvorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Landesvorstand zu kooptieren.

(6) Die Amtsdauer bei Wahlen innerhalb der Landesverbände beträgt vier Jahre. Die jeweiligen Mandatsträger bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer wirksamen Nach-/Neuwahl geschäftsführend im Amt.

(7) Die Wahlen in den Landesverbänden müssen innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres durchgeführt werden, in dem turnusmäßig die Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes vorgesehen ist.

(8) Die Landesverbände können auf Landesebene zu jedem Arbeitskreis auf Bundesebene einen entsprechenden Arbeitskreis bilden. Die Mitglieder des Arbeitskreises auf Landesebene schlagen der Delegiertenversammlung des Landesverbandes einen Vorsitzenden zur Wahl vor.

(9) Eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit der Mitglieder der Landesverbände ist nicht vorgeschrieben. Soweit Zahlungen erfolgen (Vergütungen, Aufwendungsersatz), dürfen diese nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

§ 17 Haushaltsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Geschäftsführende Vorstand stellt für das jeweils kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der ordentlichen Hauptversammlung vor. Diese genehmigt den Haushaltsplan vor Beginn des neuen Geschäftsjahres. Kann dies nicht rechtzeitig geschehen, so sind die Geschäfte vorläufig unter Zugrundelegung des Haushaltsplanes für das abgelaufene Geschäftsjahr weiterzuführen.

(2) Mit der Genehmigung des Haushaltsplanes beschließt die Hauptversammlung über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch Festsetzung der Beiträge.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel. Innerhalb der Hauptgruppen des Haushaltsplanes kann ein Ausgleich der einzelnen Etatansätze untereinander erfolgen. Für die Deckung von Überschreitungen der Hauptgruppen entweder aus der Position unvorhergesehener Ausgaben des Haushaltsplanes oder aus dem Vermögen bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Über- und- außerplanmäßige Ausgaben, die sich im Laufe des Geschäftsjahres als notwendig erweisen, kann die Hauptversammlung oder der Gesamtvorstand genehmigen, wenn ihre Deckung aus Rücklagen, Einsparungen bei anderen Ausgabeposten oder Mehreinnahmen gesichert ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum Schatzmeister. Der Geschäftsführende Vorstand veranlasst durch einen Wirtschaftsprüfer oder den Angehörigen eines anderes geeigneten Berufs die jährliche Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses nach den im Wirtschaftsverkehr, insbesondere bei Verbänden üblichen Grundsätzen. Die Prüfung erstreckt sich ferner auf die Vermögensaufstellung und den Haushalts- und Finanz-plan des zu prüfenden Haushaltsjahres. Die Prüfung soll sich turnusmäßig mindestens auf vier Landesverbände erstrecken. Der Geschäftsführende Vorstand berichtet auf dieser Grundlage jährlich der ordentlichen Hauptversammlung.

(5) Abweichungen von den vorstehenden Absätzen des § 18 können während der Gründungsphase (vier Jahre nach Eintragung ins Vereinsregister) in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 18 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung kann nur die Hauptversammlung beschließen.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen drei Monate vor der Hauptversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht und von diesem vier Wochen vor der Versammlung im Publikationsorgan veröffentlicht werden.

(3) Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Satzungsänderung beschließen.

§ 19 Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten sie beschließen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verband Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen, vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 21 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Verbandes erfolgen auf der Website des Verbands.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Versammlung am 29. September 2020 beschlossen.